Förderungen für Mini-KWK-Anlagen / Mini-BHKW

Förderung von Mini-KWK-Anlagen jetzt mit höheren Zuschüssen

Für die Förderung von Mini-KWK-Anlagen bis 20 Kilowatt elektrisch (kWel) gelten seit 1. Januar 2015 verbesserte Förderkonditionen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat die Förderrichtlinien novelliert. Im kleinen Leistungsbereich wird die Förderung angehoben, Bonusförderungen für besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen eingeführt sowie technische Anforderungen vereinfacht. Die neuen Konditionen gelten für Förderanträge, die seit 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sind.

Mit dem Mini-KWK-Programm sollen zusätzlich zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Impulse für den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen gegeben werden. Nach diesem Förderprogramm können neue Blockheizkraftwerke bis 20 Kilowatt elektrisch in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist. Als bestehendes Gebäude gilt ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2009 erstattet wurde.

Neue Förderrichtlinien vom 15. Dezember 2014

Die neuen Förderrichtlinien sehen den Wegfall der jährlichen Degression, eine Anhebung der Fördersätze sowie die Einführung einer Bonusförderung für besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen vor.

Basisförderung je installiertem Kilowatt elektrisch

Die Förderung wird als Festbetrag durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der elektrischen Leistung der Mini-KWK-Anlage ab:

Von der erhöhten Basisförderung profitieren somit alle Anlagen bis 20 Kilowatt elektrisch, insbesondere aber solche im Leistungsbereich bis 10 Kilowatt elektrisch. Eine kleine, für Ein- und Zweifamilienhäuser besonders geeignete Anlage mit einer Leistung von 1 Kilowatt elektrisch wird nun mit 1.900 Euro gefördert, große Anlagen mit 20 Kilowatt elektrisch hingegen mit 3.500 Euro.

Der Zuschuss für eine Anlage mit einer Leistung von z. B. 7,4 Kilowatt elektrisch wird wie folgt berechnet: Zum Zuschuss für die vollen 7 Kilowatt elektrisch in Höhe von 3.100 Euro kommt ein Teilbetrag von 40 Euro (0,4 kWel × 100 Euro/kWel). Insgesamt beträgt die Basisförderung für eine Mini-KWK-Anlage mit 7,4 Kilowatt elektrisch somit 3.140 Euro.

Bonusförderung

Besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung ein Bonus als prozentualer Aufschlag auf die Basisförderung erhalten. Der Wärmeeffizienzbonus wird für Mini-KWK-Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet und an ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem angeschlossen sind. Der Wärmeeffizienzbonus beträgt 25 Prozent der Basisförderung.

Der gesamte Zuschuss für die Mini-KWK-Anlage mit einer Leistung von 7,4 Kilowatt elektrisch bestehend aus Basisförderung und Wärmeeffizienzbonus beläuft sich auf 3.925 Euro. Zur Basisförderung von 3.140 Euro kommt der Wärmeeffizienzbonus von 785 Euro.

Der Stromeffizienzbonus wird für Anlagen mit einem besonders hohen elektrischen Wirkungsgrad gemäß folgender Tabelle gewährt:

Der Stromeffizienzbonus beträgt 60 Prozent der Basisförderung.

Hier ein Berechnungsbeispiel für eine Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung von 1,5 Kilowatt elektrisch: Zur Basisförderung von 2.050 Euro kommt der Stromeffizienzbonus von 1.230 Euro, insgesamt also 3.280 Euro.

Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen

Förderfähige Mini-KWK-Anlagen müssen die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen deutlich übertreffen. Die Primärenergieeinsparung gegenüber der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom muss bei Anlagen bis 10 Kilowatt elektrisch mindestens 15 Prozent und bei Anlagen von 10 Kilowatt elektrisch bis einschließlich 20 Kilowatt elektrisch mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem ist ein Gesamtnutzungsgrad von mindestens 85 Prozent einzuhalten. Die Einhaltung dieser Grenzwerte muss vom Hersteller anhand von Prüfstands- und Referenzmessung durch Vorlage eines Prüfgutachtens eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen werden.

Das BAFA veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen in der Rubrik Publikationen.

Weitere Fördervoraussetzungen

Die Anlagen dürfen nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen und müssen mit einem Wartungsvertrag betreut werden. Weitere Anforderungen sind u. a. das Vorhandensein eines Wärmespeichers mit einem Volumen von mindestens 60 Liter pro installierte Kilowatt thermisch (kWth), einer Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise inklusive eines intelligenten Wärmespeichermanagements. Anlagen ab 10 Kilowatt elektrisch müssen mit Informations- und Kommunikationstechnik ausgestattet sein, um Signale des Strommarktes empfangen zu können und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren.

Antragstellung

Die Antragstellung nach den neuen Förderrichtlinien ist ab dem 1. Januar 2015 möglich. Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Formulare. Förderanträge müssen vor Vorhabensbeginn gestellt werden. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages und nicht der Beginn des Einbaus der Mini-KWK-Anlage. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA maßgeblich. Weitere Details und Hinweise zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt zur Antragstellung in der Rubrik Publikationen.

Eine Rücknahme von bereits nach den Richtlinien vom 17. Januar 2012 gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach der Richtlinie vom 15. Dezember 2014 in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.

Textquelle: BAFA

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